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Gesetzliche Unfallversicherung - Wie-Berufskrankheit - Arbeitsunfall - psychische Erkrankung - Mobbing
Verfahrensgang ...
TenorI. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts X-Stadt vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu
erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand- 1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entschädigung von
psychischen Erkrankungen infolge Mobbings am Arbeitsplatz als
Arbeitsunfallfolgen oder Folgen einer Berufskrankheit.
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Die xxx geborene Klägerin arbeitete als Schreibkraft von xxx bis
gegen Ende des Jahres xxx im XY. in X-Stadt. Im Jahr xxx bemerkte
die Klägerin, dass sie seitens anderer Mitarbeiter gemieden wurde,
weil über ihre Person schwerwiegende negative Gerüchte in Umlauf
gebracht worden waren. Nach Meinung der Klägerin war Urheber dieser
Gerüchte ein ehemaliger Kollege. Durch dessen Vermittlung hatte sie
xxx eine Wohnung in einem Mietshaus angemietet, das dem Vater
dieses Kollegen gehörte. Die Klägerin kündigte dieses
Mietverhältnis zum xxx. Nach den Angaben der Klägerin kam es nach
ihrem Auszug wegen der Nebenkostenabrechnung zu einem Zerwürfnis
zwischen ihr und dem Kollegen. Der Kollege, der sich damals noch
wegen einer Fortbildung in Y-Stadt aufhielt, soll ihr gedroht
haben, wenn er wieder zurück sei, werde er sie fertigmachen.
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Laut einem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten
psychologischen Befund- und Behandlungsbericht des Dipl.-Psych. Dr.
QQ. begab sich die Klägerin im Mai xxx in seine
psychotherapeutische Behandlung. Sie gab an, sie habe mittlerweile
sechs Jahre im XY. X-Stadt als Schreibkraft gearbeitet und immer
ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Kollegen und Vorgesetzten
gehabt. Es gehe ihr zurzeit schlecht, da sie von einem Kollegen
gemobbt werde. Dieser verbreite belastende Gerüchte auf der
Dienststelle und im privaten Umfeld. Die Klägerin beklagte eine
stark reduzierte Stimmung, verminderten Antrieb, Probleme bezüglich
der Aufmerksamkeit, der Konzentration sowie der Merkfähigkeit und
klagte über eine Vielzahl von körperlichen Symptomen. Dr. QQ.
diagnostizierte eine depressive Episode, die er auf die
mobbingbedingten Belastungen am Arbeitsplatz zurückführte. Die
Klägerin begann bei Dr. QQ. eine verhaltenstherapeutische
Behandlung. In der Folgezeit erfuhr die Gesamtsituation der
Klägerin keine Besserung. Seitens ihres Arbeitgebers fühlte sich
die Klägerin nicht ausreichend unterstützt, eine von ihr geforderte
Rehabilitation ihrer Person fand ihres Erachtens nicht statt.
Schließlich erstattete die Klägerin im September xxx bei der WW.
eine Anzeige wegen „ZZ.“.
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Wegen psychischer Störungen wurde der Klägerin sowohl xxx als
auch xxx Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Eine weitere
Arbeitsunfähigkeit trat zum xx. September xxx auf. Auf Initiative
des Arbeitgebers wurde die Klägerin am xx. Oktober xxx von dem
Medizinischen Dienst der Krankenkassen in UU. gutachtlich
untersucht. Aufgrund dieser Untersuchung wurden folgende Diagnosen
gestellt:
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„F43 ICD-10 Belastungsreaktion auf der Grundlage einer
Konfliktproblematik am Arbeitsplatz.
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F45 ICD-10 Somatisierungsstörungen mit zeitweiligen Angst- und
Panikattacken sowie depressiven Zuständen.“
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Vom xx. November xxx bis xx. Februar xxx wurde die Klägerin ein
zweites Mal stationär in der Psychosomatischen Klinik in OO.
behandelt. Die Klinik nannte im Entlassungsbericht als
Problembereiche eine Dekompensation im Rahmen der bekannten
Mobbing-Erfahrungen. Es wurden unter anderem eine Agora-Phobie mit
Panikstörung, eine rezidivierende depressive Störung und eine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Die Klägerin bezog
danach bis zum xx. Oktober xxx eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung und arbeitete ab xx. November xxx wieder in ihrer
früheren Dienststelle. Laut ärztlicher Bescheinigung der Fachärztin
für Allgemeinmedizin Dr. PP. ergab sich ab Juli xxx wieder eine
Mobbing-Situation am Arbeitsplatz, sodass bei der Klägerin ab dem
xx. September xxx wieder eine Arbeitsunfähigkeit eintrat.
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Mit Schreiben vom xx. August xxx meldete die Klägerin den
Sachverhalt der Beklagten. Die Beklagte teilte der Klägerin durch
Bescheid vom 15. September 2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2010 mit, wegen Mobbing am
Arbeitsplatz könnten keine Entschädigungsleistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden. Es handele sich
weder um eine Berufskrankheit nach der Berufskrankheitenliste noch
könne eine Entschädigung wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2
SGB VII erfolgen.
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Die Klägerin hat hiergegen am xx. Dezember xxx beim
Sozialgericht X-Stadt Klage erhoben.
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Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom xx. Oktober xxx
die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, weder das
Mobbing noch aus ihm hervorgehende gesundheitliche
Beeinträchtigungen seien in der Anlage 1 der
Berufskrankheitenverordnung als Berufskrankheiten aufgelistet. Auch
eine Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII als
„Wie-Berufskrankheit“ komme nicht in Betracht. Es seien
keine Berufsgruppen feststellbar, die einem im Gegensatz zum Rest
der Bevölkerung erhöhten Mobbing-Risiko ausgesetzt seien. Über das
Vorliegen eines Arbeitsunfalls hat die Beklagte keine Entscheidung
getroffen.
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Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am xx. Oktober xxx
zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom xx. Oktober
xxx am xx. Oktober xxx beim Hessischen Landessozialgericht Berufung
eingelegt und geltend gemacht, in ihrem Fall habe das Mobbing durch
ein punktuelles Ereignis stattgefunden, nämlich durch das Verhalten
und die Behauptungen eines einzelnen Kollegen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts X-Stadt vom xx. Oktober
xxx sowie den Bescheid der Beklagten vom xx. September xxx in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx. Dezember xxx aufzuheben
und die bei ihr wegen eines Mobbing am Arbeitsplatz
diagnostizierten psychischen Erkrankungen als Folgen einer
Berufskrankheit oder Arbeitsunfallfolgen festzustellen.
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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, sie seien mit
einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen werden auf
die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe- 18
Der Senat konnte über die zulässige Berufung der Klägerin gemäß
§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
entscheiden.
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtenen
Bescheide der Beklagten und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
X-Stadt sind rechtens. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte
keinen Anspruch auf Feststellung der bei ihr diagnostizierten
psychischen Erkrankungen, die die Klägerin auf ein Mobbing am
Arbeitsplatz zurückführt, als Folgen einer Berufskrankheit.
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Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch –
Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) sind Berufskrankheiten
Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die
Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3
oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als
Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht
sind, denen bestimmte Personen durch ihre versicherte Tätigkeit in
erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine
Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder
bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie
eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im
Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung
nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.
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Das Sozialgericht hat bereits dargelegt, dass weder das Mobbing
als berufsbedingte Einwirkung und Ursache für Erkrankungen noch
bestimmte psychische Erkrankungen als Berufserkrankungen in der
maßgeblichen Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie deren Anlage
aufgelistet sind. Da es sich folglich nicht um eine
Listen-Erkrankung handelt, kommt die Feststellung einer
Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII schon nicht in
Betracht.
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Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen können
auch nicht nach § 9 Abs. 2 SGB VII „Wie“ eine
Berufskrankheit anerkannt werden. Die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen liegen, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt
hat, nicht vor. Denn es gibt keine Erkenntnisse, dass eine
Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die
übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt ist. Mobbing kommt in allen
Berufsgruppen und auch im privaten Umfeld, z.B. unter Nachbarn und
Bekannten, vor. Der Senat sieht insoweit zur Vermeidung von
Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Entscheidungsgründe der
angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Die Beklagte hat nicht entschieden, ob der von der Klägerin
vorgetragene Sachverhalt die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls
erfüllt. Ob ein Arbeitsunfall vorgelegten hat, ist deshalb, wie das
Sozialgericht festgestellt hat, nicht Gegenstand der Klage (vgl. §
95 SGG).
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Die Beklagte wäre jedoch auch nicht verpflichtet gewesen, die
bei der Klägerin wegen eines Mobbing am Arbeitsplatz
diagnostizierten psychischen Erkrankungen als Arbeitsunfallfolgen
festzustellen. Denn der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt
erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 SGB VII. Danach
sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den
Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit
(versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen
auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wesentlich für den Begriff
des Unfalls sind danach das äußere Ereignis als Ursache und eine
Körperschädigung als Wirkung. Die Körperschädigung kann durch
körperlich gegenständliche Einwirkung aber auch durch
geistig-seelische Einwirkung in einem begrenzten Zeitraum
verursacht sein (BSGE 18, 173, 175, 61, 113, 116; 94, 279, 269,
271; BSG in SozR 3-2200 § 539 Reichsversicherungsordnung –
RVO – Nr. 39). In Abgrenzung zur Berufskrankheit ist die
schädigende Einwirkung beim Arbeitsunfall zeitlich begrenzt,
höchstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht. Schäden durch
wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen
sind nur dann Folge eines Unfalles, wenn sich eine einzelne
Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebt, dass sie nicht nur
als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Ursachen
erscheint (Urteil des Senats vom 28. Juni 2011 – L 3 U 30/08
– sowie Urteile des LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1974,
843 sowie 2002, 435, 438; BSG in Sozialgerichtsbarkeit 1981, 484,
485). Schädigungen, die durch eine Häufung kleinerer Einwirkungen,
die nicht auf eine Arbeitsschicht begrenzt sind, hervorgerufen
werden, so dass erst durch ihre Summierung der Schaden entsteht,
z.B. kleinere Gewalteinwirkungen über einen längeren Zeitraum,
erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls (vgl.
Wagner in: Juris PK – SGB VII, § 8 Rdnr. 113). Schon aufgrund
der von dem Sozialgericht zutreffend wiedergegebenen
Begriffsbestimmungen des Mobbings sind die Merkmale eines
Arbeitsunfalls regelmäßig nicht erfüllt. Die Besonderheit der als
Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen – der
fortgesetzten, aufeinander aufbauenden oder ineinander
übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung
dienenden Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im
Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht
gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer
Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die
Gesundheit des Betroffenen verletzen (so die Definition des
Thüringer Arbeitsgerichts im Urteil vom 15. Februar 2001 – 5
Fa 102/00 – LAGE BGB § 626 Nr. 133) – liegt darin, dass
nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung
mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des
Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen
Arbeitnehmers führen kann (vgl. in Juris: Urteil des Senats vom 28.
Juni 2011 – L 3 U 30/08 – m.w.N.). Auch im Falle der
Klägerin wirkte sich eine Summe von einzelnen Ereignissen, z.B. das
fortgesetzte Meiden ihrer Person durch andere Mitarbeiter,
schädigend auf den Gesundheitszustand der Klägerin aus. Das
„in die Welt setzen von Gerüchten“, auch wenn dies in
einem einmaligen Akt geschehen ist, erfüllt nicht den Tatbestand
eines Arbeitsunfalls. Denn durch diese Handlung erfolgte keine
Einwirkung „von außen auf den Körper“ der Klägerin,
weil die Klägerin nicht anwesend war als Gerüchte über sie
„in die Welt gesetzt“ wurden, auch hatte sie in diesem
Moment keine Kenntnis von dieser Handlung.
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Da dem Begehren der Klägerin nicht stattgegeben werden konnte,
war die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die
Nichtzulassung der Revision aus § 160 SGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch die obersten Bundesgerichte erfolgt.
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